Fehlzeiten reduzieren mit gesundheitsbezogenen Benefits
Steigende Fehlzeiten stellen viele Unternehmen vor wachsende Herausforderungen. Neben direkten Kosten durch Arbeitsausfälle entstehen zusätzliche Belastungen für Teams, Führungskräfte und Organisationen. Gleichzeitig zeigt sich: Fehlzeiten lassen sich nicht allein durch Kontrollen oder organisatorische Maßnahmen reduzieren.
Gesundheitsbezogene Mitarbeiterbenefits können hier gezielt ansetzen. Richtig eingesetzt unterstützen sie Prävention, Entlastung und langfristige Arbeitsfähigkeit – und tragen damit messbar zur Reduzierung von Fehlzeiten bei.

Wenn Fehlzeiten zur Dauerbelastung werden
In vielen Unternehmen ist der Umgang mit Fehlzeiten überwiegend reaktiv:
- Krankheitsausfälle werden erst bei steigenden Quoten thematisiert
- Maßnahmen greifen kurzfristig oder punktuell
- Ursachen bleiben häufig unklar
- Führungskräfte und Teams tragen die Folgen
Das Ergebnis: Fehlzeiten werden verwaltet, aber nicht nachhaltig beeinflusst.
Wenn Gesundheit systematisch unterstützt wird
Im Zielbild sind gesundheitsbezogene Benefits Teil einer vorausschauenden Personalstrategie. Sie sind:
- Präventiv, weil sie frühzeitig ansetzen
- Niedrigschwellig, weil sie einfach nutzbar sind
- Alltagstauglich, weil sie reale Belastungen adressieren
- Verlässlich, weil sie dauerhaft verfügbar sind
So entsteht ein Umfeld, das Gesundheit stärkt und Fehlzeiten langfristig reduziert.
Warum gesundheitsbezogene Benefits Fehlzeiten senken
Fehlzeiten entstehen selten zufällig. Häufig spielen körperliche Belastungen, Stress, fehlende Regeneration oder private Herausforderungen eine Rolle.
Gesundheitsbezogene Benefits wirken dann besonders effektiv, wenn sie:
- Prävention vor Akutfall stellen
- körperliche und mentale Gesundheit gleichermaßen berücksichtigen
- Mitarbeitende im Alltag entlasten
Entscheidend ist nicht die einzelne Maßnahme, sondern die Passung zu den tatsächlichen Belastungen im Arbeitsalltag.
Von Einzelmaßnahmen zur nachhaltigen Gesundheitsstrategie
Um Fehlzeiten gezielt zu reduzieren, sollten Arbeitgebereh gesundheitsbezogene Benefits strategisch einsetzen:
- Belastungsschwerpunkte identifizieren – körperlich, mental oder organisatorisch
- Geeignete Benefits auswählen – präventiv statt nur kompensierend
- Nutzung erleichtern – einfache Zugänge, klare Kommunikation
- Verantwortlichkeiten klären – HR, Führung und Mitarbeitende wirken zusammen
So werden Gesundheitsbenefits vom Zusatzangebot zum wirksamen Instrument der Fehlzeitenreduktion.
Gesundheitsbezogene Benefits mit Wirkung auf Fehlzeiten
Um Fehlzeiten wirksam zu reduzieren, sollten Arbeitgeber gesundheitsbezogene Benefits gezielt auswählen und sauber einordnen. Besonders relevant sind dabei folgende Maßnahmen:
Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG
Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ermöglichen es Arbeitgebern, pro Mitarbeitendem steuerfrei in zertifizierte Präventionsangebote zu investieren. Dazu zählen unter anderem:
- Bewegungs- und Rückenkurse
- Stressbewältigungs- und Entspannungsangebote
- Ernährungsbezogene Präventionsmaßnahmen
Diese Angebote wirken vor allem präventiv. Sie zielen darauf ab, gesundheitliche Belastungen frühzeitig zu reduzieren und langfristige Erkrankungen zu vermeiden. Wichtig ist die Abgrenzung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM): Während BGM einen ganzheitlichen, organisatorischen Ansatz verfolgt, stellen steuerfreie Gesundheitsfördermaßnahmen konkrete, einzeln nutzbare Leistungen dar.
Betriebliche Krankenversicherung (bKV)
Die betriebliche Krankenversicherung kann einen direkten Einfluss auf Fehlzeiten haben. Ein zentraler Vorteil liegt darin, dass Mitarbeitende häufig Leistungen erhalten, die einer Privatpatientenbehandlung ähneln. Dadurch ergeben sich:
- schnellere Terminvergabe bei Fachärzten
- kürzere Wartezeiten auf Behandlungen
- frühere Diagnosen und Therapien
Diese Faktoren können dazu beitragen, Krankheitsverläufe zu verkürzen und Ausfallzeiten zu reduzieren. Die bKV wirkt dabei weniger über finanzielle Entlastung, sondern über Zeitgewinn und bessere medizinische Versorgung.
Maßnahmen zum Wohlbefinden als Sachbezug (§ 8 EStG)
Weitere gesundheitsbezogene Maßnahmen lassen sich über den steuerfreien Sachbezug nach § 8 EStG (bis zu 50 € monatlich) abbilden. Typische Beispiele sind:
- Zuschüsse zu Fitnessstudios
- Angebote für Massagen oder Rückentraining
- Gesundheits- oder Bewegungsangebote über Guthaben- oder Gutscheinlösungen
Diese Leistungen wirken niedrigschwellig und alltagsnah. Sie unterstützen das körperliche und mentale Wohlbefinden und können so indirekt zur Reduzierung von Fehlzeiten beitragen.
Entscheidend ist, dass diese Benefits zur Belegschaft passen und regelmäßig genutzt werden können.
Einbettung in den Gesamtkontext
Die Reduzierung von Fehlzeiten durch gesundheitsbezogene Benefits betrifft mehrere Bereiche:
- HR-Strategie und Personalentwicklung
- Führung und Arbeitsorganisation
- Arbeitsschutz und Prävention
- Interne Kommunikation
Nur wenn diese Aspekte zusammenspielen, entfalten Gesundheitsbenefits ihre volle Wirkung.
Fazit
Gesundheitsbezogene Mitarbeiterbenefits sind kein kurzfristiges Mittel gegen Fehlzeiten, sondern ein langfristiger Hebel für Stabilität, Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit.
Arbeitgeber, die Gesundheit systematisch unterstützen, reduzieren nicht nur Fehlzeiten, sondern stärken auch Motivation und Bindung.
Möchten Sie das Thema vertiefen?
Wenn Sie sich vertieft damit beschäftigen möchten, wie sich Mitarbeiterbindung mit Hilfe von Mitarbeiterbenefits systematisch und nachhaltig stärken lässt, finden Sie hier weiterführende Inhalte zur inhaltlichen Einordnung und Vertiefung:
→ Ziele von Mitarbeiterbenefits – Übersicht
-> Gesundheitsbenefits für Mitarbeiter einordnen
→ Arbeitgeberattraktivität mit passenden Benefits steigern
→ Beteiligte bei Mitarbeiterbenefits
→ Arten von Mitarbeiterbenefits
-> Einführung und Kommunikation von Mitarbeiterbenefits
Weiterführende externe Inhalte:
-> Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber (von Haufe)
-> Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG
(vom Bundesministerium der Finanzen)